Satzung 

des 

Cannabis Anbauclub München

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Cannabis Anbauclub München (abgekürzt: CACM)
  2. Er hat seinen Sitz in München und soll einen Eintrag im Vereinsregister bekommen. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Der Zweck des Cannabis Anbauclub München ist ausschließlich der gemeinschaftliche, nicht gewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an seine Mitglieder zum Eigenkonsum. Die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenen Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen, sowie die Information von Mitgliedern über Cannabis spezifische Suchtprävention und -beratung. Der Cannabis Anbauclub München fördert diesbzgl. seine Mitglieder zudem mit Präventions- und Fortbildungsangeboten, Workshops und Seminaren.

§3 Erlaubnispflicht

  1. Der Vorstand bzw. Vertretungsberechtigte werden die entsprechende Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen sowie rechtzeitig vor Ablauf deren Verlängerung sicherstellen.
  2. Der Vorstand trägt dafür Sorge, dass alle gesetzlichen Vorschriften, die zur Erlaubnisfähigkeit notwendig sind, bei Antragstellung vorliegen oder nachgereicht werden.
  3. Die Erlaubnis kann und wird nicht an Dritte übertragen. 
  4. Bei vollständiger oder teilweiser Versagung oder Entzug der Erlaubnis trägt der Vorstand dafür Sorge, dass die Versagungsgründe unverzüglich behoben werden.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Cannabis Anbauclub München können alle natürlichen Personen werden, die das 21. Lebensjahr vollendet und Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens 6 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland haben und gegenüber der Anbauvereinigung schriftlich oder elektronisch versichern, dass er oder sie kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung ist. 
  2. Diese Selbstauskunft im Zuge des Mitgliedsbeitrages wird drei Jahre aufbewahrt. Als Mitglied kann nur aufgenommen werden, wer dem Vorstand durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder eines anderen geeigneten amtlichen Dokumentes nachweist, dass er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und das 21. Lebensjahr vollendet hat. Ändert sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt, so hat das Mitglied dies dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
  3. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Gründe hierfür nicht angegeben zu werden.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende, nach einer Mindestlaufzeit der Mitgliedschaft von 12 Monaten.
  5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder diesem schadet, sowie mit seinen Mitgliedsbeiträgen mehr als 4 Wochen in Verzug ist. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Zur Mitgliederversammlung ist das Mitglied zu laden und anzuhören.
  6. Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis oder aus dem Gemeinschaftsanbau führt zwingend zum sofortigen Ausschluss mit dem sofortigen Ende aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied.
  7. Ebenfalls zum sofortigen Verlust der Mitgliedschaft führt die Aufgabe, des sich in der Bundesrepublik Deutschland befindliche Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt.
  8. Alter und Wohnsitz bzw. Aufenthalt sind durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente nachzuweisen. Der Nachweis kann auch elektronisch erfolgen, sofern das dafür gewählte Verfahren eine hinreichend sichere Überprüfung der Identität des Antragstellers ermöglicht. Der Antragsteller hat schriftlich oder über die dafür vorgesehenen elektronischen Schnittstellen zu versichern, dass er kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung ist.

§5 Beiträge zur Mitgliedschaft

  1. Der Cannabis Anbauclub München erhebt monatlich zu zahlende Mitgliedsbeiträge und einen einmaligen Vereinsanteil.
  2. Der Vereinsanteil wird einmalig von jedem Mitglied fällig und eingezogen, sobald die Anbau-Lizenz durch die zuständige Behörde erteilt wurde. Es können im Ausnahmefall Ratenzahlungen mit dem Vorstand vereinbart werden. Stimmberechtigtes Vollmitglied ist man erst, mit vollständiger Bezahlung des Vereinsanteils und des ersten Mitgliedsbeitrages.
  3. Der einmalige Vereinsanteil entfällt für die 10 ersten Gründungsmitglieder, die aktiv mitarbeiten und vom Vorstand bestimmt wurden.
  4. Der Verein kann zusätzlich zu den regulären Monatsbeiträgen Sonderzahlungen bzw. Umlagen von seinen Mitgliedern erheben, wenn außergewöhnliche finanzielle Bedarfsfälle auftreten und dem Verein dadurch die finanzielle Schieflage droht. Die Notwendigkeit, Höhe und Fälligkeit solcher Sonderzahlungen werden vom Vorstand beschlossen und den Mitgliedern elektronisch per E-Mail mitgeteilt. Mitglieder haben das Recht, finanzielle Härtefälle geltend zu machen. Der Vorstand kann entsprechende Maßnahmen ergreifen, um diese zu berücksichtigen und die Härtefallregelung nach eigenem Ermessen und ohne Angabe von Gründen wieder aufzuheben.
  5. Die Höhe des Vereinsanteiles wird auf 420,00 Euro festgelegt. Sollte sich der Beitrag ändern, wird im Falle einer Kündigung nur der tatsächlich eingezahlte Betrag ausbezahlt. Bei ordentlicher Kündigung durch das Mitglied wird der Aufnahmebeitrag bzw. Vereinsanteil ausbezahlt wenn: 
    1. die Mitgliedschaft seit min. 12 Monaten besteht
    2. kein Schuldhaftes Verhalten des Mitgliedes vorliegt
    3. ordentlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Beitragsjahres bzw. Geschäftsjahr gekündigt wurde.
    4. die Vereinsfinanzen eine Auszahlung zulassen.
    5. keine Rückstände der Mitgliedsbeiträge bestehen. Rückstände werden mit dem Vereinsanteil verrechnet.
  6. Der einmalige Vereinsanteil wird abzüglich bereits angefallener Kosten anteilig erstattet, falls die Behörden keine Lizenz oder Betriebserlaubnis erteilen und die Mitgliederversammlung daraufhin beschließt, den Verein aufzulösen.
  7. Der Aufnahmebeitrag bzw. Vereinsanteil kann in Raten ausbezahlt werden, wenn es die Vereinsfinanzen erfordern. 
  8. Bis zur Lizenzerteilung zum gemeinschaftlichen Anbau wird ein monatlicher Mitgliedsbeitrag von 20,00 € fällig.
  9. Die Höhe der regulären monatlichen Mitgliedsbeiträge sind Staffelpreise und betragen:
    1. 180,00 Euro monatlich für 30 Gramm Cannabis
    2. 190,00 Euro monatlich für 40 Gramm Cannabis
    3. 200,00 Euro monatlich für 50 Gramm Cannabis
      1. Cannabis-Blüten Aufschlag 0,- € ( bis zu 2 x 25g inkl.)
      2. Es wird eine Zusatzpauschale für die Verarbeitung von Cannabis zu Haschisch erhoben, je nach Variante:

Variante 1 – Solid (Piattella) Zusatzpauschale 15,- € pro Gramm

Variante 2 – Honey (Rosin) Zusatzpauschale 20,- € pro Gramm

       

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als einen Monat im Verzug sind, sind stimm- und antragsberechtigt. Die Ausgabe von Cannabisprodukten sowie Vermehrungsmaterial erfolgt nur, wenn der monatliche Mitgliedsbeitrag im Voraus gezahlt wurde.
  2. Der Cannabis Anbauclub München e.V. beschließt eine Mitwirkungsordnung, sowie eine Anbau- und Verteilungsordnung, die den Anbau, die Finanzierung, die anzubauende Menge, die Sorten, die Verteilung der Menge auf alle Mitglieder und deren Mitwirkungspflicht regelt.
  3. Die Mitglieder der Anbauvereinigung sind verpflichtet, beim gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis aktiv mitzuwirken. Aktive Mitwirkung beinhaltet insbesondere die eigenhändige Beteiligung der Mitglieder am gemeinschaftlichen Eigenanbau sowie an unmittelbar damit verbundenen Tätigkeiten wie in der Mitwirkungsordnung vorgegeben.
     

§7 Vereinsmittel

  1. Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied nach Vorstandsbeschluss Zuwendungen bzw. Aufwandsentschädigungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
  3. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden, sowie Aufträge gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  4. Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins grundsätzlich keinen Aufwendungsersatzanspruch. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen, bspw. für Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten.
  5. Erstattungen jedweder Art, werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  6. Einnahmen erzielt der Verein durch:
  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Aufnahmegebühren bzw. Vereinsanteile
  3. Spenden
  4. Abgabe von Samen und Stecklingen an Mitglieder und Nichtmitglieder
          

§7 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind der Clubpräsident, die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 
  2. Nach Bedarf kann zur Lösung von Aufgaben und zur Erreichung des Vereinszweckes notwendiges, internes oder externes Personal oder Dienstleister angestellt oder beauftragt werden. Umfang und Tätigkeit dieser bestimmt der Vorstand.
  3. Die Mitgliederversammlung ist nach dem Clubpräsidenten das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel vom Clubpräsidenten, einem Mitglied des Vorstandes, geleitet. Ersatzweise kann die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung wählen.
  4. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören u.a.:

    1. Wahl des Vorstandes und Clubpräsidenten
    2. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans.
    3. Beschlussfassung über den Jahreshaushalt.
    4. Entgegennahme der Geschäfts- und Tätigkeitsberichte des Vorstandes.
    5. Entlastung des Vorstandes.
    6. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
    7. Beschlussfassung über Sonderbeiträge u. Nachschusspflicht etc.
  1. Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen eingeladen. Die Einladung erfolgt grundsätzlich elektronisch. Die Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens 2 mal pro Jahr (Jahreshauptversammlung), ansonsten, soweit es erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 50% der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer Tagesordnung schriftlich verlangen.
  3. Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
  4. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Sie wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben.
  5. Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens 4 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zu versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig.
  6.  Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können durch den Vorstand eingeladen werden.

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer sowie bis zu 4 Beisitzern. Sie bilden den Vorstand nach §26 BGB. Die Vertretung des Vereins in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten nach außen erfolgt durch 2 Mitglieder des gesetzlichen Vorstands. Die Vertreter werden durch den Vorstand gewählt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann zum angekündigten Tagesordnungspunkt Wahlen beschließen um den Vorstand auf eine bestimmte Anzahl von Beisitzern zu erweitern. Mit 2/3 der Stimmen des Vorstandes kann ein Beisitzer ernannt werden.
  3. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
  4. Der Vorstand soll in der Regel alle 4-6 Wochen tagen. 
  5. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, die Protokolle sind den Mitgliedern auf Antrag zur Kenntnis zu geben. 
  6. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung;
    2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts;
    4. die Aufnahme neuer Mitglieder;
    5. die Führung einer Geschäftsstelle, Regelung der Vergütung für Vereins- und Organämter, Verhandlung und Abschluss aller damit im Zusammenhang stehender Verträge;
    6. die Aufnahme von Krediten oder Mitgliederdarlehen zur Finanzierung bestimmter Vorhaben, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung des Vereinszwecks stehen, soweit diese Vorhaben notwendig und mit den bestehenden Mitteln nicht finanziert werden können und der Verein mit dieser Tätigkeit von jeglicher Lizenzpflicht im Rahmen des Kreditwesengesetzes ausgenommen ist;
    7. die Organisation des Anbaus und der Weitergabe des angebauten Cannabis an die Mitglieder, wozu neben dem Anbau selbst auch die Anmietung von Liegenschaften, die Anschaffung von Equipment und die Anstellung von Personal zählt, die Information von Mitgliedern über cannabis spezifische Suchtprävention und -beratung sowie die Beantragung bzw. Verlängerung aller behördlichen Erlaubnisse, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind.
  7. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  8. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, in Textform einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  1. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben oder in Textform zu bestätigen.
  2. Sitzungen können auch hybrid oder virtuell im Wege der elektronischen Kommunikation analog den Vorschriften des § 32 Abs. 2 BGB abgehalten werden.  

§10 Gesundheits-  und  Jugendschutzkonzept

  1. Anbauvereinigungen haben ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept zu erstellen, in  dem geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes in der Anbauvereinigung, insbesondere zu einem risikoreduzierten Konsum von Cannabis sowie zur Suchtprävention, dargelegt werden
  2. Zu diesem Zweck ernennt der Vorstand des Cannabis Anbauclub München ein Mitglied als Präventionsbeauftragten. Der Präventionsbeauftragte steht Mitgliedern der jeweiligen Anbauvereinigung als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung. Er stellt sicher, dass durch die Anbauvereinigung geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie zur Suchtprävention getroffen werden, insbesondere bringt der Präventionsbeauftragte seine Kenntnisse bei der Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts ein. Der Präventionsbeauftragte hat gegenüber der Anbauvereinigung nachzuweisen, dass er über spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse verfügt, die er durch Suchtpräventionsschulungen bei  Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention  oder Suchtberatung oder bei vergleichbar qualifizierten öffentlich geförderten  Einrichtungen  erworben  hat.  Der  Nachweis  der  Beratungs-  und Präventionskenntnisse wird durch eine Bescheinigung der Teilnahme an einer der genannten Schulungen erbracht.
  3. Der Cannabis Anbauclub München wird mit Suchtberatungsstellen vor Ort in der Weise kooperieren, dass Mitgliedern mit einem riskanten Konsumverhalten oder einer bereits bestehenden Abhängigkeit ein Zugang zum Suchthilfesystem ermöglicht wird.

§11 Ämter & Haftung

  1. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Satzungszwecks, bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
  2. Alle für den Verein Tätigen sowie alle Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das gilt auch, soweit sie für ihre Tätigkeit Vergütungen erhalten
  3. Für Schäden des Vereins oder seiner Unterabteilungen, die Amtsträger oder Beauftragte in Ausführung ihres Amtes verursacht haben, haften diese nur, wenn sie dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetz verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt haben. Amtsträgern und Beauftragten werden Ersatzansprüche Dritter für Schäden, die sie in Ausübung ihres Amtes verursacht haben, ersetzt, es sei denn, der Amtsträger oder Beauftragte hat dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetz verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt.

§12 Satzungsänderung und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, zur Auflösung sind von den Mitgliedern an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von ⅔ der anwesenden Mitglieder. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung des Vereins geht ein mögliches Vereinsvermögen nach Liquidation zu gleichen Teilen an folgende Organisationen:

          CAD – Cannabis Anbauvereinigungen Deutschlands e.V.

          Strahlemännchen e.V. – Krebskranke Kinder